Gesetze

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§ 25 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Nebentätigkeiten

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 25 LRiG – Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse

Das für Justiz zuständige Ministerium kann die ihm nach den §§ 17 bis 21 und nach den §§ 23 und 24 zustehenden personalrechtlichen Befugnisse durch zu veröffentlichende Verwaltungsanordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.