§ 22 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Nebentätigkeiten
§ 22 LRiG – Beendigung von Nebentätigkeiten
Nebentätigkeiten, die dem Richter in Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen worden sind oder zu deren Übernahme er gemäß § 17 Abs. 1 verpflichtet war, enden zugleich mit dem Richterverhältnis, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.