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§ 22 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Nebentätigkeiten

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 22 LRiG – Beendigung von Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten, die dem Richter in Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen worden sind oder zu deren Übernahme er gemäß § 17 Abs. 1 verpflichtet war, enden zugleich mit dem Richterverhältnis, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.