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§ 18 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Nebentätigkeiten

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 18 LRiG – Genehmigungsfähigkeit und Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Nebentätigkeit mit dem Hauptamt in Zusammenhang steht.

(2) Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist über die §§ 40 oder 41 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes hinaus ganz oder teilweise zu versagen, wenn

  1. 1.

    der Richter diese Tätigkeit nach den §§ 4, 39 oder 41 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf,

  2. 2.

    der Richter bei ihrer Ausübung in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten geraten kann oder

  3. 3.

    durch die Nebentätigkeit die Rechtspflege oder sonstige dienstliche Interessen in anderer Weise beeinträchtigt werden könnten, insbesondere wenn die Nebentätigkeit

    1. a)

      das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährden könnte oder sonst mit dem Ansehen der Justiz oder des Richterstandes oder mit dem Wohl der Allgemeinheit unvereinbar sein könnte,

    2. b)

      die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nehmen würde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten behindert werden kann, oder

    3. c)

      zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Richters führen könnte.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 3 Buchst. a gilt in der Regel als erfüllt, wenn

  1. 1.

    der Richter beabsichtigt, wiederholt oder dauernd in einem Wirtschaftsunternehmen oder für ein Wirtschaftsunternehmen tätig zu sein, insbesondere beim Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ des Wirtschaftsunternehmens,

  2. 2.

    der Richter beabsichtigt, in einem Verfahren als Schiedsrichter oder Vorsitzender einer Schlichtungs- oder Einigungsstelle bestellt zu sein, und zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung der Spruchkörper, dem er angehört, mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann oder

  3. 3.

    die Tätigkeit eine andere als in Nummer 2 genannte Angelegenheit betrifft, mit der das Gericht, dem der Richter angehört, befasst ist oder befasst werden kann.

(4) 1Die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 3 Buchst. b gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere genehmigungs- oder anzeigepflichtige Nebentätigkeiten im Monatsdurchschnitt einen Zeitrahmen von acht Wochenstunden überschreitet. 2Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist dieser Zeitrahmen entsprechend des nach § 31 Abs. 1 herabgesetzten Dienstes zu reduzieren.

(5) 1Eine nach § 17 Abs. 2 erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung ist rechtzeitig, in der Regel 14 Tage vor Aufnahme der Nebentätigkeit, schriftlich zu beantragen. 2Der Richter hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über die Art und den Umfang sowie die voraussichtliche Vergütungshöhe der Nebentätigkeit zu führen. 3Er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) 1Über den Antrag entscheidet die oberste Dienstbehörde. 2Die Entscheidung bedarf der Schriftform. 3Die Genehmigung einer Nebentätigkeit kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 4Sie ist auf längstens drei Jahre zu befristen. 5Betrifft sie die Mitwirkung an einem Verfahren, das der Streitbeilegung dient, beginnt die Frist mit der Aufnahme des Verfahrens. 6Der Richter hat diese anzuzeigen.