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§ 12 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 12 LRiG – Wahl in gesetzgebende Körperschaften

1Wird ein Richter in den Landtag von Sachsen-Anhalt oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, so ruhen ab dem Tag der Annahme der Wahl seine Rechte und Pflichten aus dem Richterverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 2§ 35 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie die §§ 36 und 37 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anzuwenden.