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§ 101a LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 101a LRiG – Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Landesrichtergesetzes

(1) 1 Im Sozialgericht Halle, im Sozialgericht Magdeburg sowie im Landessozialgericht zugleich für das Sozialgericht Dessau-Roßlau sind unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Landesrichtergesetzes neue Richterräte für die Dauer der laufenden Wahlperiode zu wählen. 2Ebenso ist für die Sozialgerichtsbarkeit unverzüglich ein Gesamtrichterrat zu wählen.

(2) Bestimmt der Gesamtrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ein neues Mitglied zum Mitglied des Landesrichterrats, wählt dieser erneut einen Vorsitzenden.

(3) 1Unverzüglich nach Übertragung der Präsidentenämter am Sozialgericht Halle und Sozialgericht Magdeburg ersucht der Präsidialrat die Richterräte um Bestellung von örtlichen Wahlvorständen für die Nachwahl eines Präsidialratsvorsitzenden. 2Die Amtszeit des neu zu wählenden Präsidialratsvorsitzenden ist auf die Dauer der laufenden Wahlperiode begrenzt.