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§ 101 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 101 LRiG – Übergangsvorschrift

(1) 1Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Magdeburg und der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. 2Die Mitglieder des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Magdeburg werden bis zum Ende ihrer Amtszeit Mitglieder des Dienstgerichts für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg. 3Die Mitglieder des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg werden bis zum Ende ihrer Amtszeit Mitglieder des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt. 4Die Vorschläge und die Bestimmungen zur Reihenfolge der Heranziehung durch die Präsidien der oberen Landesgerichte und den Senat des Landesrechnungshofs bleiben bis zum Ende der Amtszeit nach den Sätzen 2 und 3 unberührt. 5Gleiches gilt für die bestellten staatsanwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte und die Reihenfolge ihrer Heranziehung.

(2) Die beim Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Magdeburg und beim Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg jeweils anhängigen Verfahren gehen in der Lage und der Instanz, in der sie sich befinden, auf die Dienstgerichte nach § 78 über.

(3) Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 24 Abs. 3 sind auf die Nebentätigkeiten von Richtern die §§ 6 bis 12 der Nebentätigkeitsverordnung vom 2. März 1994 (GVBl. LSA S. 456), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 20), und, sobald eine Verordnung aufgrund des § 122 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) erlassen wurde, die an ihre Stelle tretenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.