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§ 77 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 3 – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 LRiG – Versetzungsverfahren

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

(2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(3) Das Gericht erklärt durch Urteil eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

(4) Das Dienstgericht lässt die Berufung gegen sein Urteil stets zu.