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§ 70 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren → Unterabschnitt 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 LRiG – Vorbehalt der Entscheidung durch das Dienstgericht

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Anhörung der betroffenen Person durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

(2) Bei veränderten Umständen kann die betroffene Person die Aufhebung, die oberste Dienstbehörde die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Dienstgerichts vorliegt.