Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 LRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft

Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,
  2. 2.
    das Mitglied aus dem Gerichtszweig, für den es als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
  3. 3.
    das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
  4. 4.
    gegen das Mitglied im Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, unanfechtbar oder rechtskräftig verhängt wird.