§ 61 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit
§ 61 LRiG – Erlöschen der Mitgliedschaft
Das Amt des Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt,
- 2.das Mitglied aus dem Gerichtszweig, für den es als Mitglied benannt ist, ausscheidet,
- 3.das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
- 4.gegen das Mitglied im Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, unanfechtbar oder rechtskräftig verhängt wird.