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§ 6 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LRiG – Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.

    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

  2. 2.

    nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.

    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  2. 2.

    die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,

  3. 3.

    die Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 84 Abs. 1 LBG nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden dürften.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1, Urlaub nach § 8 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Abs. 2 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.