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§ 56 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 LRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen der Richterinnen und Richter, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§§ 30 und 31 des Deutschen Richtergesetzes),

  3. 3.

    bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

    3. c)
    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes);

  4. 4.

    über die Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 30 und 32 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit dieser Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    6. f)

      einer Verfügung über Beurlaubung oder Ermäßigung des Dienstes nach den §§ 6 bis 8a,

    7. g)

      der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes).

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner

  1. 1.

    in Disziplinarsachen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand,

  2. 2.

    in Disziplinarsachen der Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz, auch der aus diesem Amt in den Ruhestand getretenen Mitglieder,

  3. 3.

    in allen sonstigen Fällen, in denen auf die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz die für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.