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§ 5 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LRiG – Geltung des Landesbeamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter wirkt im Landespersonalausschuss (Teil 8 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) als weiteres ständiges ordentliches Mitglied die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der oder des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerin oder Ministers, im Verhinderungsfalle die jeweilige Vertretung im Amt, mit. Nicht ständige ordentliche Mitglieder sind vier auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter, die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vorgeschlagen werden, davon drei Richterinnen oder Richter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die zuständigen Berufsverbände. Dabei sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; an die Stelle der drei von den Berufsverbänden zu benennenden Richterinnen oder Richter treten drei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.