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§ 47 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 3 – Präsidialrat

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LRiG – Zusammensetzung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

(1) Die Präsidialräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Das vorsitzende Mitglied und dessen Ersatzmitglieder werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte gewählt. Zu Ersatzmitgliedern nach Satz 1 sind die nicht zum vorsitzenden Mitglied Gewählten in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt; § 26 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Als weitere Mitglieder des Präsidialrats sind wählbar die Wahlberechtigten (§ 27), die seit mindestens fünf Jahren in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen und bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gewählt wird, ein Richteramt innehaben.

(4) Von den weiteren Mitgliedern des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit muss mindestens eines einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk angehören. Ist diese Voraussetzung nach der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen nicht erfüllt, so tritt die oder der dem bislang unberücksichtigten Oberlandesgerichtsbezirk angehörende Richterin oder Richter mit der höchsten Stimmenzahl an Stelle der Richterin oder des Richters mit der insgesamt vierthöchsten Stimmenzahl in den Präsidialrat ein. Scheidet von den weiteren Mitgliedern des Präsidialrats das als einziges einem Oberlandesgerichtsbezirk angehörende Mitglied aus oder liegen bei diesem die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 vor, so tritt abweichend von § 35 Abs. 3 das diesem Oberlandesgerichtsbezirk angehörende Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl in den Präsidialrat ein.