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§ 45 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 2 – Richterräte und Hauptrichterräte

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LRiG – Gemeinsame Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt (gemeinsame Angelegenheit), so nehmen an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat eines Gerichts als Vertretung der Richterschaft entsandte Mitglieder des für dieses Gericht zuständigen Richterrats teil. Aufsicht führende Richterinnen und Richter dürfen nicht in den Personalrat ihrer Dienststelle entsandt werden.

(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richterinnen und Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zur Zahl der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 13 Abs. 3 LPersVG bestimmte Zahl von Mitgliedern. § 13 Abs. 5 Satz 1 LPersVG gilt entsprechend. Genügt die Zahl der an einem Gericht tätigen Richterinnen und Richter nicht den Erfordernissen des § 13 Abs. 5 Satz 1 LPersVG, so kann ein Mitglied des Richterrats mit beratender Stimme an der Sitzung des Personalrats teilnehmen.

(3) Werden in einem Bezirkspersonalrat oder in einem Hauptpersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, so nehmen an der Beratung und Beschlussfassung in der Stufenvertretung als Vertretung der Richterschaft entsandte Mitglieder des Hauptrichterrats teil. Absatz 2 gilt entsprechend.