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§ 33 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LRiG – Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung

(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange dem Mitglied die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(2) Ein Mitglied einer Richtervertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlussgründe des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegt. Im Übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit die Mitwirkung in der Richtervertretung aus; ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet die Richtervertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds.