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§ 32 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LRiG – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Präsidialrats üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist. Die Freistellung darf nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen.