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§ 31 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LRiG – Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der früheren Richtervertretung.

(2) Ist eine Richtervertretung vor Ablauf ihrer Amtszeit neu zu wählen, so wird sie nur für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Beträgt dieser Rest weniger als ein Jahr, so gilt die Wahl auch für die nächste Amtszeit.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.