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§ 27 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LRiG – Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind bei einem Gericht, für das der Richterrat oder für dessen Gerichtszweig der Hauptrichterrat oder der Präsidialrat gewählt wird, alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag

  1. 1.

    bei dem Gericht ein Richteramt innehaben,

  2. 2.

    bei dem Gericht als Richterin oder Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig sind oder

  3. 3.

    an das Gericht mit ihrer gesamten Arbeitskraft für mehr als drei Monate abgeordnet sind.

Die Wahlberechtigung nach Satz 1 Nr. 3 schließt eine Wahlberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 aus. Nicht wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter, die am Wahltag mit ihrer gesamten Arbeitskraft für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, an ein Gericht zur Verrichtung nichtrichterlicher Tätigkeiten oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet sind.