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§ 19 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LRiG – Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung und Ablehnung

(1) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds im Richterwahlausschuss erlischt

  1. 1.
    mit der Neuwahl des Richterwahlausschusses,
  2. 2.
    durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium oder
  3. 3.
    durch Verlust der Wählbarkeit für den Richterwahlausschuss.

Die Mitgliedschaft der als Abgeordnete des Landtags gewählten Mitglieder erlischt nicht, wenn der Verlust der Wählbarkeit allein durch Beendigung der Wahlperiode des Landtags eintritt. Die Mitgliedschaft des ständigen richterlichen Mitglieds erlischt nicht, wenn der Verlust der Wählbarkeit allein durch einen Wechsel des Gerichtszweigs eintritt.

(2) Für das Ruhen der Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds gilt § 33 Abs. 1 dieses Gesetzes und für das Ruhen der Mitgliedschaft des rechtsanwaltschaftlichen Mitglieds gilt § 69 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.

(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlussgründe des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegt.

(4) Ein stimmberechtigtes Mitglied kann von einem anderen Mitglied des Richterwahlausschusses oder von einer Bewerberin oder einem Bewerber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. § 48 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Zuständig für die Entgegennahme eines Ablehnungsgesuchs oder einer Selbstablehnungsanzeige im Sinne des § 48 der Zivilprozessordnung ist das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium.

(5) Über die Ausschließung oder Ablehnung eines stimmberechtigten Mitglieds nach Absatz 3 oder Absatz 4 entscheiden die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses ohne dessen Vertretung. Ist der Richterwahlausschuss auf Grund des Mitwirkungsverbots nach Satz 1 für diese Entscheidung beschlussunfähig, so entscheidet auf Antrag des vorsitzenden Mitglieds der Verfassungsgerichtshof über die Ausschließung oder die Ablehnung.