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§ 17 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LRiG – Wahl der parlamentarischen Mitglieder und des rechtsanwaltschaftlichen Mitglieds

(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit einfacher Mehrheit die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses.

(2) Der Landtag wählt die parlamentarischen Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die Ersatzmitglieder aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren nach Sainte Laguë/Schepers). Für die nach den Vorschlägen einer Fraktion gewählten Mitglieder sind aufgrund von Vorschlägen derselben Fraktion Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu wählen. Bei der Wahl soll Geschlechterparität angestrebt werden. Jedes der Mitglieder gemäß Satz 2 kann von jedem der Ersatzmitglieder gemäß Satz 2 vertreten werden; die Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge des Wahlergebnisses heranzuziehen.

(3) Das rechtsanwaltschaftliche Mitglied nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Ersatzmitglieder in dreifacher Zahl wählt der Landtag aus einer Vorschlagsliste, welche die Rechtsanwaltskammern dem Landtag spätestens zum Ablauf der Wahlperiode des Landtags vorlegen. Die Liste enthält acht Vorschläge für das rechtsanwaltschaftliche Mitglied. In die Vorschlagsliste ist aufzunehmen, wer von den Präsidien der Rechtsanwaltskammern in Rheinland-Pfalz geheim und unmittelbar mit einfacher Stimmenmehrheit nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammern gewählt wurde. Wählbar ist, wer nach den §§ 65 und 66 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Rheinland-Pfalz zum Mitglied des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann.

(4) Wählt der Landtag die in der Liste Vorgeschlagenen nicht und ist die Vorschlagsliste erschöpft, so ist dem Landtag für das noch zu wählende Mitglied des Richterwahlausschusses oder dessen Ersatzmitglied unverzüglich eine neue Vorschlagsliste entsprechend Absatz 3 vorzulegen. Die neue Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder enthalten.

(5) Für das rechtsanwaltschaftliche Mitglied gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.