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§ 16 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LRiG – Geschäftsführung

(1) Der Richterwahlausschuss regelt seine Geschäftsführung und Beschlussfassung sowie die Bestimmung des berichterstattenden Mitglieds in einer Geschäftsordnung.

(2) Die Verwaltungsgeschäfte für den Richterwahlausschuss führt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium.

(3) Personenbezogene Unterlagen, die den stimmberechtigten Mitgliedern des Richterwahlausschusses zur Verfügung gestellt werden, sind nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zurückzugeben. Ihre Sammlung, Auswertung sowie Speicherung in Dateien durch die stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses ist unzulässig.