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§ 13 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LRiG – Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter leisten folgenden Eid:

"Ich schwöre, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist vor der Eidesleistung durch das vorsitzende Mitglied des Gerichts zu belehren.

(3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, legen folgendes Gelöbnis ab:

"Ich gelobe, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für Rheinland-Pfalz und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, für die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte entsprechend. Für den Ersatz von Sachschäden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern anlässlich der Wahrnehmung ihres Richteramtes entstehen, gelten die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes entsprechend.