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§ 87 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 87 LRiG – Übergangsvorschrift zu § 18

§ 18 findet auch Anwendung, wenn die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss bereits vor dem 25. Oktober 2019 erloschen oder eine Stellvertretung ausgeschieden ist und eine Ersatzwahl bis dahin noch nicht erfolgt ist.