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§ 83 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Richterdienstgerichte → 4. Titel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 83 LRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Wird die Dienstunfähigkeit einer Richterin oder eines Richters aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt und stimmt diese oder dieser einer Versetzung in den Ruhestand nicht zu, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen.

(2) Werden Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegeld übersteigen.

(3) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ist ein Richter zugleich Beamter, so gelten für ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten - die Vorschriften für das Richteramt.