§ 7g LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 7g LRiG – Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot
(1) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 7 bis 7d und 7f beantragt, ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund dienstrechtlicher Regelungen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 7, 7b bis 7d und 7f darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.