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§ 78 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Richterdienstgerichte → 3. Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 78 LRiG – Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe und kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.

(3) Soweit die Beiordnung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags zu einem Gericht nicht alsbald widerrufen werden kann, kann die Richterin oder der Richter wegen eines Dienstvergehens nur auf Grund oder infolge einer Entscheidung im Disziplinarverfahren, durch die mindestens eine Zurückstufung verhängt wird, entlassen werden. Es können alle gegen eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit zulässigen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden; in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 kann auf Beiordnung zu einem anderen Gericht erkannt werden. Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge gilt § 73.