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§ 73 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Richterdienstgerichte → 3. Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 73 LRiG – Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde

(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Antrag der Einleitungsbehörde über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen. Gegen diese Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(2) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen kann auch die oder der Beschuldigte die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.