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§ 70 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

2. Titel – Besetzung → 2. – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 70 LRiG – Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für seine Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.