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§ 69 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

2. Titel – Besetzung → 2. – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 69 LRiG – Bestellung

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten an die Stelle der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Sie müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Das Ministerium für Justiz und Gesundheit bestellt sie auf vier Jahre als nichtständige Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung einreichen.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten sowie ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(3) § 60 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.