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§ 67 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Berufsrichterinnen und Berufsrichter → c) – Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 67 LRiG – Ständige Mitglieder

Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter gilt § 64 entsprechend.