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§ 66 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Berufsrichterinnen und Berufsrichter → c) – Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 66 LRiG – Besetzung

Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. a)
    einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
  2. b)
    zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.