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§ 6 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 LRiG – Geltung des Beamtenrechts, Dienstliche Beurteilungen

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.

(2) Richterinnen und Richter sind während der Probezeit regelmäßig, nach einem Beschluss oder einer Entscheidung gemäß § 23 Absatz 1 oder 2 oder nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit jedoch nur aus besonderem Anlass zu beurteilen. Richterinnen und Richter kraft Auftrags und mit dem Ziel der Versetzung nach Schleswig-Holstein abgeordnete Richterinnen und Richter sind regelmäßig und aus besonderem Anlass zu beurteilen.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Grundsätze für dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter entsprechend § 59 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes zu regeln.