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§ 57 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Richterdienstgerichte → 1. Titel – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 57 LRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),

  3. 3.

    bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung 19 des Deutschen Richtergesetzes).

    3. c)
    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit.

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      der Übertragung eines weiteren Richteramtes (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),

    3. c)

      der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    4. d)

      einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer oder seiner Ernennung festgestellt oder durch die sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    5. e)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

    6. f)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    7. g)

      einer Verfügung nach den §§ 7 bis 7d und 7f.

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.