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§ 50 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. Titel – Präsidialrat → 2. – Verfahren bei der Beteiligung

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 50 LRiG – Einleitung der Beteiligung

Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrates zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen Dienst zu der persönlichen und fachlichen Eignung der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausgewählten Bewerbers. Sie fügt die Bewerbungen und die dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen Dienst der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausgewählten Bewerbers, bei. Im Fall des § 23 legt sie die dienstlichen Beurteilungen der Richterin oder des Richters auf Probe oder kraft Auftrags vor. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber oder Richterinnen und Richter zustimmen.