§ 39 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 2. Titel – Richterräte
§ 39 LRiG – Zusammensetzung der Richterräte
(1) Der Richterrat besteht
- a)bei Gerichten mit mehr als zwanzig wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern,
- b)im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richterinnen oder Richtern.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern.