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§ 38 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 2. Titel – Richterräte

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 38 LRiG – Bildung der Stufenvertretungen

(1) Bezirksrichterräte werden gebildet

  1. 1.
    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Oberlandesgericht;
  2. 2.
    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei dem Oberverwaltungsgericht;
  3. 3.
    in der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Landessozialgericht.

(2) Der Hauptrichterrat wird bei der obersten Dienstbehörde für alle ihr nachgeordneten Gerichtszweige gebildet. Ist im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde nur ein Richterrat gebildet, stehen diesem zugleich die Rechte und Pflichten des Hauptrichterrates zu.