§ 30 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen
§ 30 LRiG – Wahlperiode
(1) Die Wahlperiode der Richtervertretung dauert vier Jahre.
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.