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§ 29 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 29 LRiG – Richterräte und Präsidialrat

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:

  1. 1.
    Richterräte (Richterrat, Bezirksrichterrat, Hauptrichterrat);
  2. 2.
    der Präsidialrat.

(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.