§ 27 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl
§ 27 LRiG – Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre Tätigkeit die gleiche Entschädigung wie die Landtagsabgeordneten für die Teilnahme an der Sitzung eines Landtagsausschusses.
(2) Die Fahrtkostenentschädigung der richterlichen Mitglieder richtet sich nach den für Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften.
(3) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land.