§ 26 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl
§ 26 LRiG – Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. das Ministerium für Justiz und Gesundheit entscheidet über die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren.