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§ 26 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 LRiG – Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. das Ministerium für Justiz und Gesundheit entscheidet über die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren.