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§ 25 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 LRiG – Vollziehung der Entscheidung

Stimmt das Ministerium für Justiz und Gesundheit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 22 zu, so trifft es die weiteren Maßnahmen.