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§ 23 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 LRiG – Übernahme und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags

(1) Wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags, die oder der sich um eine Richterstelle beworben hat, nach § 22 Abs. 1 nicht gewählt, so kann der Richterwahlausschuss darüber beschließen, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.

(2) Hat der Richterwahlausschuss einen Beschluss nach Absatz 1 nicht gefasst, so legt das Ministerium für Justiz und Gesundheit spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe und zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter kraft Auftrags die Unterlagen der Richterin oder des Richters dem Richterwahlausschuss zur Entscheidung vor, ob er die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Richterin oder der Richter zustimmt.

(3) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 oder 2 ab, so ist die Richterin oder der Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).

(4) Vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe und kraft Auftrags nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 23 des Deutschen Richtergesetzes ist der Richterwahlausschuss zu hören, falls nicht die Richterin oder der Richter ihre oder seine Entlassung selbst beantragt oder ihr schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zugestimmt hat.