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§ 20 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 LRiG – Einberufung

(1) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muss die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jede Bewerberin und jeden Bewerber in den Fällen des § 22 Abs. 3 für die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(2) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit leitet die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 die Unterlagen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, mit den Stellungnahmen des Präsidialrats und in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes mit dem Ergebnis der Beratung oder Anhörung der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zu, die oder der sie noch vor der Sitzung der Mitberichterstatterin oder dem Mitberichterstatter übersendet. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zustimmt.