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§ 1 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 LRiG – Geltungsbereich

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie durch ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausgeübt.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, nur für Berufsrichterinnen und Berufsrichter.