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§ 7 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LRHG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofes ist der Dienstgerichtshof für Richter zuständig.

(2) Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Landesrechnungshofes sein. Sie werden vom Präsidium des Gerichts, bei dem der Dienstgerichtshof errichtet ist, für die Dauer von vier Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste bestimmt, die der Senat des Landesrechnungshofes aufstellt.

(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgerichtshof sind die für Richterdienstgerichte des Landes geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Die Disziplinarklage wird vom Präsidenten des Landesrechnungshofes, in einem Verfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages erhoben.