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§ 3 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LRHG – Persönliche Voraussetzungen

Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen oder eine abgeschlossene volks- oder betriebswirtschaftliche Vorbildung erlangt haben. Sie sollen ferner über eine längjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Viertel der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.