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§ 13 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LRHG – Geschäftsordnung

(1) Der Senat erlässt die Geschäftsordnung des Landesrechnungshofes, in der insbesondere das Nähere zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofes zu regeln ist.

(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.