§ 13 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 13 LRHG – Geschäftsordnung
(1) Der Senat erlässt die Geschäftsordnung des Landesrechnungshofes, in der insbesondere das Nähere zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofes zu regeln ist.
(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.