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§ 6a LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6a LRHG – Mitwirkung bei Verschlusssachen

(1) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds.SÜG) ist die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Lässt die Präsidentin oder der Präsident ein weiteres Mitglied des Landesrechnungshofs zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zu (§ 11 Abs. 2 Nds.SÜG), so darf das weitere Mitglied in einer sicherheitsempfindlichen Angelegenheit nicht mitwirken.