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§ 6 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 LRHG – Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Ist ein Mitglied des Landesrechnungshofs mit einer Ministerin oder einem Minister oder einer Staatssekretärin oder einem Staatssekretär verheiratet, in Lebenspartnerschaft verbunden, in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert, so darf es nicht in Angelegenheiten mitwirken, die zum Geschäftsbereich dieser Person gehören. Entsprechendes gilt bei gleichem Verhältnis zu einem Vorstandsmitglied oder einer sonstigen Leiterin oder einem sonstigen Leiter der zu prüfenden Gesellschaften, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen. Steht ein Mitglied des Landesrechnungshofs mit einer oder einem anderen Landesbediensteten in einem Verhältnis der vorstehenden Art, so darf es bei allen Angelegenheiten, die diese Bedienstete oder diesen Bediensteten betreffen, nicht mitwirken.

(2) Der Senat entscheidet über den Ausschluss von der Mitwirkung, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unbefangenheit eines Mitglieds zu rechtfertigen. Das Mitglied hat dem Senat einen solchen Grund anzuzeigen. Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung des Senats nicht mitwirken.

(3) Für Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.