§ 14 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 14 LRHG – Staatliche Rechnungsprüfungsämter
Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof durch Verordnung Staatliche Rechnungsprüfungsämter einrichten. Der Landesrechnungshof führt die Fachaufsicht und seine Präsidentin oder sein Präsident die Dienstaufsicht über die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.